Stadtwerke

Störfall im Bereich

Notrufnummer

Trinkwasser

(06404) 806 252 (bitte auf AB sprechen - Meldung wird per Funk übermittelt)

Abwasserkanal + Kläranlagen

(06404) 660 250 (bitte auf AB sprechen - Meldung wird per Funk übermittelt)

Mitglieder der Betriebskommission

 

Vorsitzender der Betriebskommission:

Bürgermeister Dr. Julien Neubert

Mitglieder aus dem Magistrat:

Reiner Dern
Dieter Hartmann-Harbusch
Ralph Bretschneider

Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung:

Josef Benner
Peter Blasini
Sebastian Endres
Gregor Gorecki
Stefan Hammer
Michael Pieck

Mitglieder als sachkundige Bürger:

Sabine Bork
Berchthold Büxel
Dieter Machner
Susanne Pucher
Michael Rückel

Mitglied aus dem Personalrat:

Patrick Kammer

Ansprechpartner in Angelegenheiten der Stadtwerke Lich

 

Vorsitzender der Betriebskommission:

Bürgermeister Dr. Julien Neubert

Betriebsleitung:

Udo Laun

Benutzungsgebühren:

 

Wasserversorgung:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich hat den Preis für Wasser festgesetzt auf:

1,66 Euro/cbm + 7% Mwst

Für die Bereitstellung von Wasserzählern wird eine monatliche Grundgebühr erhoben. Sie beträgt je Zähler:

Verbrauchsleistung bis zu 5 cbm (Zählerbezeichnung Q3 = 4):

3,00 Euro pro Monat + 7% Mwst.

Verbrauchsleistung bis zu 10 cbm (Zählerbezeichnung Q3 = 10):

3,90 Euro pro Monat + 7% Mwst.

Verbrauchsleistung über 10 cbm (Zählerbezeichnung Q3 = 16):

30,60 Euro pro Monat + 7% Mwst.

Abwasserentsorgung:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich hat den Preis für Abwasser festgesetzt auf:

Künstlich befestigte und an den Kanal angeschlossene Flächen:

0,45 Euro/qm

Schmutzwasser nach Frischwasserverbrauch:

2,89 Euro/cbm

Weitere Gebühren können in den städtischen Satzungen nachgelesen werden.


Folgende Formulare und Informationsblätter stehen zum Download bereit:


Informationen zur Wasserhärte in Lich und den Stadtteilen

Die Informationen zur Wasserhärte finden Sie auf der Unterseite Wasserhärte -Informationen

Warum kommt hin und wieder braun gefärbtes Trinkwasser aus den Leitungen?

Braun gefärbtes, getrübtes Wasser kann im Prinzip drei Ursachen haben:

  • einen Rohrbruch
  • einen Feuerwehreinsatz oder
  • die Netzspülung

Immer dann, wenn sich die normale Fließrichtung in den Leitungen ändert, z.B. beim Rohrbruch. Oder wenn sich die Fließgeschwindigkeit in den Leitungen extrem erhöht, z.B. wenn die Feuerwehr für die Brandbekämpfung viel Wasser aus dem Netz zieht. Dann können in den Rohren befindliche Eisen- und Manganablagerungen mitgespült werden.

Die dritte Möglichkeit stellt die Rohrnetzspülung dar: Sie ist ein unverzichtbares Instrument zur Pflege der Trinkwasser-leitungen. Mittels dieser Spülungen sichern die Wasserwerker der Stadtwerke Lich nachhaltig die Qualität des Trinkwassers. Denn natürliche Ablagerungen im Mikrogrammbereich setzen sich im Laufe der Zeit in den Leitungen fest. Wenn sie dort nicht „weggeputzt“ werden, können sich die Trübungen verstärken. Deshalb spülen wir unser Trinkwassernetz regelmäßig.

Diese Spülungen werden ohne jegliche Zusätze auf natürlichem Weg durchgeführt. Hierbei machen wir uns die Kraft des Wassers zunutze. Durch Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und Umkehr der Fließrichtung werden die Ablagerungen gelöst. Manchmal gelangt das aufgewirbelte Wasser allerdings bis zum Kunden. So unangenehm solche Trübungen sind, das Wasser ist nach wie vor gesundheitlich völlig unbedenklich, da es sich um natürliche Bestandteile des Trinkwassers handelt.

Wir empfehlen, das Wasser einen Moment laufen zu lassen, bis die Färbung völlig verschwindet.

Hessische Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23. Juli 2010

Für eine lebenswerte Stadt ist auch eine funktionierende Abwasserableitung eine wichtige Voraussetzung, die wir jedoch meistens erst bei Störungen zur Kenntnis nehmen. Wir drücken auf die Spültaste der Toilette oder ziehen den Stöpsel der Badewanne. Wohin das Abwasser fließt, entzieht sich unseren Blicken, und in der Regel machen wir uns darüber keine großen Gedanken. Wie wichtig eine funktionierende Abwasserbeseitigung ist, wird uns erst klar, wenn diese einmal nicht mehr ihre Dienste tut, wenn aufgrund einer Verstopfung kein Abwasser mehr abfließt oder noch schlimmer der Keller überflutet wird. Gründe für solch unangenehme Ereignisse sind oft defekte Grundstücksentwässerungsanlagen.

Vielen Hauseigentümern ist nicht bekannt, dass die Vorsorge zur Vermeidung von Schäden an den meist unsichtbaren Abwasseranlagen im Haus, auf dem Grundstück bis hin zum Hauptkanal genauso zu den Eigentümerpflichten gehört, wie die selbstverständliche Wartung der sichtbaren technischen Anlagen, z.B. Heizung oder Auto. Zum Schutz der Umwelt und zum Erhalt der Gebäudewerte darf die Wartung der Grundstücksentwässerung nicht vernachlässigt werden, was im Hessischen Wassergesetz (HWG) und der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) umgesetzt ist, die die Grundstückseigentümer zu einer aktiven Mitarbeit im Sinne dichter Hausanschlusskanäle verpflichten.

Am 23. Juli 2010 trat in Hessen die novellierte Abwassereigenkontrollverordnung in Kraft. Erstmals in der Bundesrepublik sind in einem Bundesland alle häuslichen Abwasserleitungen einer Eigenkontrolle unterworfen. Die neue Regelung verpflichtet die Kommunen zum Vollzug der EKVO auch in Bezug auf die Zuleitungskanäle, wobei sie die Durchführung der Inspektionen durch den Grundstückseigentümer einfordern können.

„Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen" sindkünftig grundsätzlich mit zu untersuchen, wenn öffentliche Abwasserkanäle im Rahmen der EKVO turnusmäßig inspiziert werden.

Der Begriff „Zuleitungskanäle" betrifft gemäß den „Hinweisen zu Anhang 1 der EKVO" nicht etwa nur den Kanal bis zur Grundstücksgrenze, sondern alle Leitungen vom öffentlichen Kanal bis ins Haus (Anschlusskanal und Grundleitungen). Es sind also alle auf dem Grundstück verlegten bzw. von diesem wegführenden Schmutz- und Niederschlagswasser führenden Leitungen der EKVO unterworfen.

Da ab dem 01.01.2010 das erste Wiederholungsintervall für die Inspektion öffentlicher Kanalnetze mit einer Frist von 15 Jahren gilt, bedeutet dies, dass der Altbestand an Zuleitungskanälen bis spätestens 2025 zu untersuchen ist. Die Frist der Wiederholungsintervalle für Zuleitungskanäle beträgt 30 Jahre. Sie sind längerfristig also bei jeder zweiten EKVO-Inspektion der öffentlichen Abwasserkanäle mit zu untersuchen.

Kanäle, die nach dem 01.01.1996 neu gebaut bzw. dauerhaft saniert wurden, gelten als erstuntersucht und unterliegen ab 01.01.2010 dem 30-Jahres-Turnus.

In Wasserschutzgebieten (WSG) und Heilquellenschutzgebieten (HSG) gelten für öffentliche Kanäle verkürzte Fristen, dies bezieht die Zuleitungskanäle jeweils mit ein.

Als Untersuchungstechnik gilt im Regelfalle die optische Inspektion als ausreichend!

Ausnahmen gelten auch hier in WSG und HSG. Hier sind in einem 15-Jahres-Turnus eine Dichtheitsprüfung und zwei TV-Inspektionen durchzuführen. Für zugehörige Zuleitungskanäle gilt entsprechendes.

Inspektionen gemäß EKVO 2010 gelten erst dann als abgeschlossen, wenn die Inspektionen sachkundig ausgewertet und eine Zuordnung der Kanäle zu Zustandklassen vorgenommen wurden. Die sachkundige Auswertung und Zuordnung muss dem Eigenbetrieb der Stadt Lich „Stadtwerke Lich“ mitgeteilt werden.

Die aus Befunden der EKVO nach § 60 WHG resultierenden Sanierungsmaßnahmen sind durch die jeweils dafür Verantwortlichen zu veranlassen (d.h. durch den Grundstückseigentümer).

Umsetzung der Hessischen Eigenkontrollverordnung (EKVO)

WARNUNG vor „Haustürgeschäften“ und Anrufen von unseriösen Firmen

Es handelt sich dabei um Firmen, die ihnen sehr günstig die Untersuchung ihrer Abwasserleitungen anbieten. Sie verweisen dabei auf die gesetzlichen Vorschriften, dass die Grundstückeigentümer ihre Kanäle untersuchen lassen müssen.
Manchmal behaupten die Firmen, sie seine im Auftrag der Stadtwerke Lich tätig.

Gehen Sie nicht auf diese Angebote ein.
Die Stadtwerke Lich haben keinem Unternehmen den Auftrag erteilt, Ihnen die TV-Befahrung Ihres Anschlusskanals anzubieten.

Trinkwasserverordnung vom 01. November 2011

Am 1. November 2011 trat eine Neuerung in der Trinkwasserverordnung in Kraft. Diese verlangt von Hausbesitzern, einmal im Jahr ihre Anlagen zur Warmwasseraufbereitung auf Legionellen untersuchen zu lassen.

In Europa und besonders in Deutschland gelten hohe Standards für die Trinkwasserqualität. Auch in den Wassergewinnungs-anlagen der Stadtwerke Lich hat die Qualität des Trinkwassers höchste Priorität. Regelmäßig werden Wasserproben entnommen, die sorgfältig auf chemische und biologische Parameter untersucht werden.

Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Dies schreibt die Trinkwasserverordnung vor. Mit der im November 2011 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung soll die hohe Qualität des Lebensmittels Nummer 1 zusätzlich gesichert und unterstützt werden.

Untersuchung beugt vor
Die jährliche Untersuchung gilt für Mehrfamilienhäuser mit einer zentralen Anlage zur Bereitung von Warmwasser. Hat der Warmwasserspeicher eine Größe von 400 l und mehr, ist eine Untersuchung Pflicht. Davon betroffen sind außerdem Warmwasserleitungen, die zwischen dem Trinkwasser-Erwärmer und der Entnahmestelle mehr als drei Liter Inhalt fassen können. In solchen Warmwasserspeichern fühlen sich Legionellen besonders wohl, wenn die Temperaturen dort nicht konstant hoch gehalten werden. Legionellen vermehren sich bei Wassertemperaturen zwischen 25 und 50 Grad. Erst bei Temperaturen ab 60 Grad sterben sie ab.

Legionellen können beispielsweise beim Duschen durch den Wasserdampf eingeatmet werden. Die häufigsten durch Legionellen hervorgerufenen Infektionen sind die Legionärskrankheit und das Pontiac-Fieber. Während es sich beim Pontiac-Fieber um eine leichte Verlaufsform handelt (grippeähnliche Erkrankung). Löst die Legionellen-Pneumonie eine schwere Lungenentzündung aus, die tödlich enden kann. Um dieses potentielle Risiko zu vermeiden, wurde die jährliche Untersuchung der Warmwasseranlagen in die Trinkwasserverordnung übernommen. Die Analyse darf nur von registrierten Laboren durchgeführt werden. Außerdem müssen die Ergebnisse dem zuständigen Gesundheitsamt zwei Wochen nach der Untersuchung mitgeteilt werden und die Original-Berichte für zehn Jahre aufbewahrt werden.

Für welche Einrichtungen wird die Legionellenanalyse häufig verpflichtend?

  • Altenpflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, OP-Zentren, Dialyse-, Reha- und Entbindungseinrichtungen
  • Kindergärten und Schulen
  • Schwimmbäder, Sauna-, Camping- und Sportanlagen
  • Hotels und Gaststätten
  • Mehrfamilienhäuser und Wohnanlagen
  • Ferienhäuser
  • Unternehmen mit Mitarbeiterduschen

Hitze macht Legionellen den Garaus
Die Stadtwerke Lich raten Mietern und Hausbesitzern, das Wasser in ihren Wassertanks regelmäßig auf über 60 Grad zu überhitzen und die Wasserleitungen mit dem heißen Wasser zu durchspülen. Außerdem sollten die Perlatoren der Wasser-armaturen regelmäßig gereinigt werden, um eine Verkeimung darin zu vermeiden. Mit diesen Maßnahmen stellen Mieter und Hausbesitzer sicher, die hohe Qualität des gelieferten Trinkwassers auch in den hauseigenen Installationen beizubehalten.

Einbau Rückflussverhinderer und / oder Wasserzählerbügel

Aufgrund europäischer und nationaler Richtlinien der Wasserzähler ist spannungsfrei einzubauen. Deshalb wird, wo noch nicht geschehen beim turnusmäßigen Zählerwechsel, durch die Mitarbeiter der Stadtwerke Lich ein Rückflussverhinderer und Wasserzählerbügel, auch Zählerplatte genannt, eingebaut.

Warum ist dieser Einbau eines Wasserzählerbügels vorgeschrieben?
Nach wie vor stellt das Trinkwasser das wichtigste Lebensmittel dar, das durch nichts ersetzt werden kann. Deshalb werden an Qualität und Hygiene des von dem Versorgungsunternehmen gelieferten Wassers hohe Anforderungen gestellt. Auch Sie als Grundstückseigentümer und Verbraucher haben eine gewisse Verantwortung im Hinblick auf die Gefährdung des Trinkwassers zu tragen.

Trotz ausreichender technischer Regeln lassen sich bei Überprüfungen von bestehenden Trinkwasseranlagen oft Mängel feststel-len. Alle installationstechnischen Voraussetzungen für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen sind in der DIN-Norm 1988, den sogenannten technischen Regeln für die Trinkwasserinstallation, niedergeschrieben.

In jeder Trinkwasseranlage, die an eine zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, muss unmittelbar hinter dem Wasserzähler ein Rückflussverhinderer eingebaut sein, damit ein Rückfließen aus der Trinkwasseranlage in die zentrale Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist. (DIN 1988, Teil 4.4)

Wasserzähler sind spannungsfrei einzubauen. Bei Hauswasserzählern ist ein Wasserzählerbügel einzubauen. (DIN 1988 Teil 2.9 ff)

Schema einer korrekt installierten Wasserzähler-Anlage nach DIN 1988:


Die Kosten für den Einbau eines Rückflussverhinderer und / oder Wasserzählerbügels gehen gemäß §25 der Wasserversorgungssatzung zu Lasten des Grundstückseigentümers.