Meldewesen : Übermittlungssperren
Das sollten Sie wissen:
Wenn Sie nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen aus dem Melderegister nicht weitergegeben werden, können Sie in folgenden Fällen eine Übermittlungssperre ohne Begründung einrichten lassen.
Folgende Sperren sind möglich:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Gehören Familienangehörige unterschiedlichen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann dieser Personenkreis die Weitergabe von Daten an die jeweils andere Religionsgesellschaft sperren lassen. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden. - Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V. m. § 50 Abs, 2 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - Parteien (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. , Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen. - Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. - Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, der Datenübermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Die Meldebehörden übermitteln zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Notwendige Unterlagen:
Falls Sie eine Sperre persönlich im Bürgerbüro beantragen möchten, bitten wir Sie, Ihren Personalausweis / Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument vorzulegen.
Persönliches Erscheinen:
Persönliches Erscheinen ist nicht notwendig.
Sie können den Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre mit Begründung per Post auch an das Bürgerbüro senden.
Gebühren / Kosten:
Gebührenfrei
Rechtliche Grundlagen:
Bundesmeldegesetz
Zuständige Mitarbeiter
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
Dokumente