Immobilien und Bauplätze

Ausschreibung von vier städtischen Baugrundstücken in der Kernstadt Lich

Die Stadt Lich ist mit ihren acht Stadtteilen seit Jahren ein attraktiver und gefragter Wohnstandort. Die Stadt erhält nahezu wöchentlich Anfragen ob Baugrundstücke zum Verkauf stehen.

Aufgrund der großen Nachfrage hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 10.12.2025 beschlossen, dass die Auswahl der Interessenten, die sich für ein städtisches Baugrundstück bewerben, anhand eines Kriterien- und Punktekataloges erfolgt.

Die Stadt Lich schreibt folgende Baugrundstücke in der Kernstadt Lich zum Verkauf aus:

1) Flur 2, Flurstück-Nr. 449/1, In den Gräben 33, Grundstücksgröße 545 m²

2) Flur 4, Flurstück-Nr. 180/8, Hattenröder Straße 2, Grundstücksgröße 429 m²

3) Flur 4, Flurstück-Nr. 180/7, Hattenröder Straße 4, Grundstücksgröße 570 m²

4) Flur 7, Flurstück-Nr. 888/1, Dieulefiter Straße 25A, Grundstücksgröße ca. 492 m² (noch zu vermessen)


Bei den Grundstücken mit den Ziffern 1 – 3 sind Einzel- und Doppelhäuser mit maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Bei dem Grundstück mit der Ziffer 4 sind Einzel- und Doppelhäuser mit maximal 4 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Die entsprechenden Bebauungsplanunterlagen können auf der Homepage der Stadt Lich unter
https://www.lich.de/stadtentwicklung/flaechennutzungsplan-bebauungsplaene/rechtskraeftige-bebauungsplaene
(Bürger-GIS-Portal des Landkreises Gießen) eingesehen und heruntergeladen werden.

Der Verkaufspreis einschließlich Anliegerleistungen für die Grundstücke „Hattenröder Straße“ und „In den Gräben" beträgt 260,00 €/m² (vollerschlossen).

Der Verkaufspreis einschließlich Anliegerleistungen für das Grundstück „Dieulefiter Straße 25a" beträgt 350,00 €/m² (vollerschlossen).

Im Kaufpreis enthalten sind sämtliche Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch und dem Kommunalen Abgabengesetz für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (Straßenendausbau, Wasser- und Abwassersammelleitungen).

Nicht im Kaufpreis enthalten sind die Grundstücksanschlusskosten für Wasser und Abwasser. Diese Anschlussleitungen (Hausanschlüsse) werden von der Stadt Lich oder einem von ihr beauftragten Dritten noch hergestellt. Die Kosten hierfür werden nach Aufwand beim Käufer, der diese Kosten zu tragen hat, angefordert. Ebenfalls nicht im Kaufpreis enthalten sind die einmaligen Anschlusskosten sonstiger Versorgungsleitungen wie Strom, Telekommunikation und sonstiger privater Leistungen.


In die abzuschließenden Kaufverträge sind folgende Bedingungen aufzunehmen:

a) Die Käufer verpflichten sich, das erworbene Grundstück innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages entsprechend den Festsetzungen der jeweils rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Lich“ bezugsfertig zu bebauen. Dabei sind auch die grünordnerischen Festsetzungen mit umzusetzen.

b) Die Käufer verpflichteten sich ferner, das unbebaute Grundstück oder unbebaute Teilflächen davon nicht ohne Zustimmung der Verkäuferin weiter zu veräußern. Eine Weiterveräußerung des Grundstücks ist nur mit Zustimmung der Stadt Lich und nur zu dem Preis, zu dem das Grundstück erworben wurde, zulässig.

c) Die Verkäuferin kann die Rückübertragung des verkauften Grundstücks auf sich verlangen, wenn die Käufer oder deren Rechtsnachfolger

- die übernommene Bauverpflichtung nicht erfüllen

- das erworbene Grundstück oder Teilflächen davon ohne Zustimmung der Verkäuferin vor Erfüllung der Bauverpflichtung weiter veräußern.

Als Wiederkaufpreis für den Grund und Boden gilt der jeweilige Veräußerungspreis abzüglich einer Bearbeitungsgebühr ohne Zinsen.

d) Die Bauverpflichtung und das Rückübertragungsrecht auf die Verkäuferin sind durch Eintragung einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch zu sichern.

e) Im Falle der Rückübertragung ist das Grundstück im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Bereits begonnene aber noch nicht fertig gestellte Bauteile haben die Erwerber auf eigene Kosten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Eine Entschädigung für durchgeführte Baumaßnahmen erfolgt nicht.


In den Kaufvertrag für das, an die Gewässerparzellen Albach und Wetter angrenzende Baugrundstück Gemarkung Lich, Flur 2, Flurstück 449/1 (In den Gräben 33) ist Folgendes aufzunehmen:

Dem Käufer ist die im Bebauungsplan der Stadt Lich Nr. 34 „In den Gräbenstücken / In den Ziegelgärten - 1. Änderung“ auf dem Baugrundstück festgesetzte Bauverbotszone „Gewässerrandstreifen gemäß § 23 Hess. Wassergesetz (HWG)“ bekannt.

Innerhalb dieses Gewässerrandstreifens (im Bereich der Albach 10 m) sind keine baulichen und sonstigen Anlagen zulässig. Da unter den Begriff „bauliche Anlagen“ auch Zäune fallen, ist die Errichtung einer Einzäunung in diesen Bereichen nicht möglich. Auch die Errichtung von Gartenhütten, Lager- und Abstellplätzen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen sind in diesen Bereichen unzulässig.


Die Bewerbungsfrist endet am 29.05.2026.

Bewerbungen, die nach Ablauf dieser Bewerbungsfrist eingehen, können nicht angenommen werden und werden nicht berücksichtigt.

Der für die Bewerbung erforderliche Fragebogen finden Sie hier:

Fragebogen.pdf

Auf Anforderung können die Unterlagen auch in Papierform übersandt werden.

Die Bewerbung kann schriftlich an den Magistrat der Stadt Lich, Unterstadt 1, 35423 Lich oder per E-Mail an bauleitplanung(@)lich.de erfolgen.

Weitergehende Auskünfte zu den Verkaufsbedingungen erhalten Sie von den Mitarbeitern der Bauabteilung (Tel.: 06404/806-274, E-Mail: bauleitplanung(@)lich.de).


Lich, 30.04.2026
Der Magistrat der Stadt Lich