Fällung von Bäumen und Gehölzen
Schutzzeit beachten
Für Bäume, Hecken, Gebüsche und sonstige Gehölze gelten die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes.
Stärkere Rückschnitte, Rodungen und Fällungen sollten grundsätzlich nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden. Schonende Pflege- und Formschnitte zur Gesunderhaltung von Gehölzen sind unter Beachtung des Artenschutzes ganzjährig zulässig.
Artenschutz gilt das ganze Jahr
Unabhängig von der Jahreszeit dürfen keine besetzten Vogelnester sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Arten (z. B. Fledermäuse oder Bilche) beschädigt oder zerstört werden.
Sind Baumhöhlen, Stammspalten, Nester oder andere potenzielle Quartiere vorhanden, ist vor einer Fällung oder einem stärkeren Rückschnitt die Untere Naturschutzbehörde einzubeziehen. Gegebenenfalls ist eine fachgutachterliche Untersuchung erforderlich.
Bei akuter Verkehrsgefährdung oder Gefahr im Verzug ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Besondere Fälle
Eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde kann insbesondere erforderlich sein bei:
- Fällungen im planungsrechtlichen Außenbereich
- Eingriffen in gesetzlich geschützte Streuobstbestände
- Gehölzen mit Quartieren geschützter Tierarten
Darüber hinaus dürfen Bäume, Hecken oder Sträucher, die in einem Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sind, grundsätzlich nicht beseitigt werden.
Ansprechpartner
Stadt Lich
Herr Weyandt
Tel. 06404 / 806 – 256
E-Mail: umwelt(@)lich.de
Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Gießen
Tel. 0641 / 9390 – 0
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gießen:
https://www.lkgi.de/umwelt-bauen-und-entsorgung/naturschutz/baeume-und-hecken
