Fällung von Bäumen / Grünpflege

Fällung/Rodung und stärkerer Rückschnitt nur von Anfang Oktober bis Ende Februar

Für Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze gelten die Verbote des § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Das bedeutet, dass Bäume und Gehölze grundsätzlich nicht im Schutzzeitraum vom 1. März bis 30. September gefällt oder auf den Stock gesetzt werden dürfen.

Bäume in gärtnerisch gepflegten Anlagen (dazu gehören Gärten, Vorgärten, Parks, Sportplätze und Friedhöfe) unterliegen dieser zeitlichen Beschränkung nicht. Es ist jedoch dringend zu empfehlen diese Vorhaben in die Zeiten außerhalb des Brutgeschäftes der heimischen Vogelarten zu legen.

Ein schonender Pflegeschnitt zur Gesunderhaltung von Bäumen und Hecken ist unter Beachtung des Artenschutzes auch außerhalb des Schutzzeitraumes möglich.

Auf die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde wird verwiesen:

https://www.lkgi.de/umwelt-bauen-und-entsorgung/naturschutz/baeume-und-hecken

Artenschutz

Der Artenschutzaspekt ist ganzjährig zu beachten. D.h. eine Fällung ist grundsätzlich verboten, wenn sich z.B. auf dem Baum brütende Vögel befinden.

Bei vorhandenen Baumhöhlen oder Spalten/Nestern ist die UNB (Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Gießen, Tel. 0641 9390 1458, andreas.fett@lkgi.de) vorab zu informieren. Die Bäume sind von Fachgutachtern auf Bewohner (z.B. Fledermäuse, Bilche, Vogelarten) zu überprüfen.

Handelt es sich um Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten, dürfen die Bäume nicht gefällt oder über einen Pflegeschnitt hinausgehend behandelt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist im Vorfeld eine Ausnahmegenehmigung bei der UNB einzuholen bzw. das weitere Vorgehen mit ihr abzusprechen.

Bei zulässigen Fällungen ist (z.B. durch Fotos) zu dokumentieren, dass die artenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt wurden. Damit kann auf Nachfrage oder bei Beschwerden gegenüber der UNB die Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen werden.

Fällungen im planungsrechtlichen Außenbereich

Für Rodungen im sog. planungsrechtlichen Außenbereich ist eine Genehmigung seitens der UNB einzuholen und das dringende Erfordernis für die beabsichtigte Fällung darzulegen. Als „Außenbereich“ sind die Grundstücke definiert, für die kein Bebauungsplan vorliegt, die nicht im Zusammenhang der bebauten Ortslage liegen oder für die zwar ein Bebauungsplan existiert, dieser jedoch für das Grundstück kein Baugebiet (Wohngebiet, Gewerbegebiet, Mischgebiet etc.) oder sonstige bauliche Nutzung festsetzt.

Im Zweifelsfall kann Frau Müller vom Bauamt der Stadt Lich (Tel. 806 222) weiterhelfen.

Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind nach Hessischem Landesrecht geschützte Biotope. Somit sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können verboten.

Einzelne alte und abgängige Streuobstbäume dürfen gefällt werden, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Der gerodete Baum muss durch einen neuen hochstämmigen Obstbaum ersetzt werden. Besser ist es jedoch, die alten Bäume auch als Totholz zu bewahren und junge Hochstämme daneben zu pflanzen. Denn auch die abgestorbenen Bäume bieten Lebensraum für viele Arten. Auf diese Weise kann ein Konflikt mit dem Artenschutz (siehe Artenschutzaspekte) vermieden werden.

Eine Genehmigung der Stadt für eine Baumfällung ist nicht erforderlich, allerdings ist in den aufgeführten Fällen eine Genehmigung/Befreiung der UNB nötig.

Zum Erhalt festgesetze Bäume durch einen Bebauungsplan

Die Fällung von Bäumen oder die Beseitigung von Sträuchern und Hecken, die in einem Bebauungsplan der Stadt Lich zum Erhalt festgesetzt sind, ist verboten. Bei Vorliegen eines dringenden Grundes zur Fällung oder Rodung eines zum Erhalt festgesetzten Gehölzes (Krankheit oder Sturmschädigung), ist im Vorfeld die Stadt Lich zu kontaktieren (Herr Linke, Umweltbeauftragter, Tel. 806 256)

Ob Bäume oder Hecken in einem Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt sind, ist auf dem Bauamt der Stadt Lich bei Herrn Brack (Tel. 806 253) zu erfahren.