Was erledige ich wo?
Bauen und Wohnen
Zuständige Mitarbeiter
Frau Weber
Sachgebiet: Bauverwaltung allgemein (Amt Fachbereich III - Bauservice)
Zimmer-Nr.: 304
Telefon: 06404 / 806-254
E-Mail: aweber(@)lich.de
Zuständige Mitarbeiter
Herr Brack
Sachgebiet: Bauverwaltung allgemein (Amt Fachbereich III - Bauservice)
Zimmer-Nr.: 309
Telefon: 06404 / 806-253
E-Mail: bauantrag(@)lich.de
Zuständige Mitarbeiter
Frau Müller
Sachgebiet: Bauleitplanung (Amt Fachbereich III - Bauservice)
Zimmer-Nr.: 310
Telefon: 06404 / 806-222
E-Mail: cmueller(@)lich.de
Zuständige Mitarbeiter
Frau Müller
Sachgebiet: Bauleitplanung (Amt Fachbereich III - Bauservice)
Zimmer-Nr.: 310
Telefon: 06404 / 806-222
E-Mail: cmueller(@)lich.de
Wohnberechtigungsschein (WBS)
Allgemeines:
Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, sind nur für Personen bestimmt, für die diese Wohnungen subventioniert wurden. Für den Bezug einer solchen Wohnung muss der Wohnungssuchende nachweisen, dass er berechtigt ist, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen. Dieser Nachweis ist der Wohnberechtigungsschein, kurz WBS. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer solchen Wohnung entsteht durch die Erteilung des WBS aber nicht.
Der WBS bescheinigt dem Wohnungssuchenden, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, erfüllt.
Zuständigkeit:
Zuständig für die Ausstellung eines WBS ist jede Gemeinde in Hessen; grundsätzlich die Gemeinde, in der die wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz außerhalb Hessens, ist die Gemeinde zuständig, in der die wohnungssuchende Person eine Wohnung beziehen möchte.
WBS, die nur für eine bestimmte Wohnung ausgestellt werden (gezielter WBS), können nur von der Gemeinde erteilt werden, in deren Gebiet diese bestimmte Wohnung liegt.
Voraussetzungen:
Einen WBS erhalten Personen, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten und deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen, die eine Wohnung beziehen möchten.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit
- für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166,00 Euro/jährlich
- für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561,00 Euro/jährlich
- zuzüglich 6.265 Euro/jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind, im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz, um weitere 833,00 Euro/jährlich.
Das Haushaltseinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Mitglieder zusammen. Die Ermittlung, ob ein Anspruch auf einen WBS besteht, erfolgt nach den gesetzlichen Grundlagen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können Freibeträge abgesetzt werden (z.B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte)
Antragstellung:
Eine Antragstellung ist nur nach vorheriger Terminabstimmung mit Frau Weber (Tel. 06404-806-254) möglich.
Erforderliche Unterlagen:
Antrag auf WBS (siehe "Dokumente" weiter unten)
Anlage Einkommenserklärung (siehe "Dokumente" weiter unten)
Der Antrag kann auch vor Ort ausgefüllt werden.
Wird der WBS für eine dritte Person beantragt, ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.
Bei der Antragstellung sind folgende Nachweise im Original erforderlich:
(von allen haushaltsangehörigen Personen, die über ein eigenes Einkommen verfügen)
- Personalausweis oder Reisepass
- Arbeitnehmer: Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, einschl. Nachweis über Sonderzuwendungen
- Arbeitslose: aktueller ALG I oder ALG II Bescheid
- Ausländische Antragsteller: Pässe oder Aufenthaltstitel (mind. noch 1 Jahr gültig), Fiktionsbescheinigungen, Duldungen
- Auszubildende: Ausbildungsvertrag (ab einem Alter von 25 Jahren zusätzlich das Einkommen der letzten 12 Monate)
- Elterngeld / Elternzeit: Nachweis über die Dauer und die Höhe der Zahlung
- Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung: aktueller Bewilligungsbescheid
- Erwerbsminderungsrente: aktueller Bewilligungsbescheid
- Kinder: ggf. Geburtsurkunden, sofern kein Reisepass / Personalausweis vorliegt
- Krankengeld: Nachweis über die Dauer und die Höhe der Zahlung
- Pflegebedürftige: Nachweis über evtl. Pflegegrade
- Rentner/innen: aktueller Rentenbescheid der Alters- und/oder Witwenrente, Werksrente, Zusatzrente etc.
- Unterhalt: Nachweis über den Erhalt oder die Zahlung von Unterhaltsleistungen
- Selbstständige / Gewerbetreibende: letzter Einkommenssteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, bei freiwillig Versicherten: Versichertennachweis und Nachweis über die Beitragshöhe (Kranken-, Lebens-, private Rentenversicherung)
- Schüler/innen: ab 16 Jahre Schulbescheinigung
- Schwangere: Mutterpass oder ärztl. Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
- Schwerbehinderte: Schwerbehindertenausweis
- Studenten/Studentinnen: aktuelle Studienbescheinigung, Nachweis über Unterhalt und/oder BAföG sowie Mini-Jobs
- Vermögen: Nachweise über Einkünfte aus Immobilien, Wertanlagen, Zinseinkünfte etc.
Gebühren:
In Hessen ist die Ausstellung eines WBS kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
§ 17 Hessisches Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG): Wohnberechtigungsschein
Zuständige Mitarbeiter:
Frau Weber
Sachgebiet: Bauverwaltung allgemein (Amt Fachbereich III - Bauservice)
Zimmer-Nr.: 304
Telefon: 06404 / 806-254
E-Mail: aweber(@)lich.de
Dokumente
Meldewesen
Das sollten Sie wissen:
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht möchten, dass persönliche Daten von Ihnen aus dem Melderegister weitergegeben werden, können Sie eine Auskunftssperre beantragen.
Eine Auskunftssperre ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass durch die Weitergabe Ihrer Daten aus dem Melderegister an Dritte eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit und ähnliche schutzwürdige Belange entsteht.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Die Auskunftssperre kann im Einzelfall widerrufen werden.
Folgende Sperren sind möglich:
- Gefahr für Leben, Gesundheit und sonstige schutzwürdige Belange (§ 51 Abs. 1 BMG)
Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, dass der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. In diesem Fall ist jede Melderegisterauskunft unzulässig. Diese Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Im Einzelfall kann diese Auskunftssperre widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse des Betroffenen an der Auskubnftssperre überwiegt. - Bestehen eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 51 Abs. 5 BMG, § 1758 BGB und § 63 Abs. 1 PStG)
Nach § 1758 BGB dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme als Kind und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sdei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Der Annehmende muss zum Wohl des Kindes, auch in seinem eigenen Interesse gegen Nachstellungen der leiblichen Verwandten gesichert sein. Aus diesem Grund ist bei den Meldedaten des zur Adoption vorgesehenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen. - Sperre bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern (§ 51 Abs. 5 BMG, § 1758 BGB und § 63 Abs. 1 PStG)
Die Meldebehörde hat - sinngemäß wie beim Adoptionspflegeverhältnis - die Auskunft zu verweigern, wenn die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestatten werden darf. Deshalb ist auch hier bei den Meldedaten des betroffenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen. - Transsexuelle (§ 51 Abs. 5 BMG, § 63 Abs, 2 PStG und § 5 TSG)
Hier gilt sinngemäß gleiches wie unter Nr. 2 erläutert. Die erfolgte und vom Gericht festgestellte Geschlechtsumwandlung unterliegt gemäß § 5 Transsexuellengesetzes einem strengen Ausforschungsverbot. Deshalb ist aufgrund des Gerichtsbeschlusses von Amts wegen eine Auskunftssperre einzutragen.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis / Reisepass oder sonstiges Ausweisdokument
- schriftliche Begründung
- weitere Unterlagen
Persönliches Erscheinen:
- Persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Gebühren / Kosten:
Keine Gebühr
Rechtliche Grundlagen:
Bundesmeldegesetz
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Das sollten Sie wissen:
- Die Ausstellung beim Bundeszentralregister beträgt ca. 2 - 4 Wochen
- Natürliche Personen beantragen die Erteilung einer Aukunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (dies ist bei uns das Bürgerbüro).
- Sofern es sich um juristische Personen und Personenvereinigungen handelt, stellen diese den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für sie zuständigen Gewerbebehörde (dies ist bei uns das Ordnungsamt).
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Empfängeradresse
Persönliches Erscheinen:
- Erforderlich
Gebühren / Kosten:
13,00 €
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Das sollten Sie wissen:
Sie können im Bürgerbüro der Stadt Lich Ihre Kopien anfertigen und beglaubigen lassen. Dies gilt jedoch nicht für Personenstandsurkunden, Finanzgeschäfte und alle Ortsgerichtangelegenheiten.
Notwendige Unterlagen:
- Originaldokument, oder Originaldokument mit den angefertigten Kopien
Persönliches Erscheinen:
Erforderlich
Gebühren / Kosten:
6,- € je Beglaubigung bei Urkunden, die aus 1 - 10 Seiten bestehen. Für jede weitere Seite fallen Kosten in Höhe von 0,60 € an.
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Das sollten SIe wissen:
Sie benötigen eine Bescheinigung, wenn ein Kind, das in Lich gemeldet ist, auf der Lohnsteuerkarte eines Elternteils, welches in einer anderen Gemeinde wohnt, eingetragen werden soll. Haushaltsbescheinigungen werden z.B. für die Kindergeldkasse bzw. Wohngeldanträge benötigt.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Persönliches Erscheinen:
- Erforderlich
Gebühren / Kosten:
Gebührenfrei
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Der Kirchenaustritt in Hessen war bislang bis zum 28. Februar 2017 vor den Amtsgerichten zu erklären.
Ab 01. März 2017 sind die Kommunen für die Entgegennahme von Erklärungen über den Kirchenaustritt zuständig. Der Hess. Landtag hat diese Aufgabe den Kommunen als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung übertragen.
Für den Bereich der Stadt Lich ist ausschließlich das Bürgerbüro, Kirchenplatz 12, 35423 Lich für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Kirchenaustrittserklärungen (mit Versand an die jeweilige Kirche/Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und an das Finanzamt) zuständig.
Für das Verfahren erhebt die Stadt gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen usw. eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 Euro.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Das sollten Sie wissen:
Einen Melde- bzw. Wohnsitznachweis für private Zwecke oder gegenüber Behörden, z. B. Botschaft, Standesamt GIAG u.a. können Sie im Bürgerbüro der Stadt Lich erhalten.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- eventuell Vollmacht
Persönliches Erscheinen:
Erforderlich ist eine persönliche Vorsprache oder die Bevollmächtigung eines Dritten
Gebühren / Kosten:
10,00 €
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
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Das sollten Sie wissen:
Eine Melderegisterauskunft wird z. B. benötigt bei:
- Feststellung der Anschrift eines Einwohners (einfache Melderegisterauskunft)
- Feststellung weiterer Daten eines Einwohners, wie z. B. Einzugsdatum (erweiterte Melderegisterauskunft)
Bei allen Auskünften ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Persönliches Erscheinen:
Nur bedingt erforderlich
Gebühren / Kosten:
10,00 €
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Das sollten Sie wissen:
In der Bundesrepublik Deutschland besteht ab dem 16. Lebensjahr Personalausweispflicht.
Ab Geburt ist die Beantragung eines Personalausweises möglich. Hierfür ist bei Kindern bis zum 16. Lebensjahr die Unterschrift beider Erziehungsberechtigten erforderlich. Hierzu kann das Formular "Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter" genutzt werden.
Die Fertigstellung beträgt ca. 2-3 Wochen. Die Kosten werden bei Beantragung fällig.
Bei Abholung des neuen Personalausweises ist der abgelaufene oder ungültige Personalausweis abzugeben.
Die Gültigkeit beträgt bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre und ab dem 24. Lebensjahr 10 Jahre.
Das Bürgerbüro bearbeitet:
- Erstausstellung
- Neuausstellung
- Verlust
Notwendige Unterlagen:
- Bisheriger (alter) Personalausweis bzw. Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- ein biometrisches Passbild neueren Datums. Bitte beachten Sie die Hinweise der Bundesdruckerei zum Passbild
- Gegebenenfalls Verlustanzeige oder Diebstahlsanzeige der Polizei
Persönliches Erscheinen:
- Erforderlich
Gebühren / Kosten:
- Die Kosten werden bei Beantragung fällig
- 37,00 € für den neuen Personalausweis für Personen ab dem 24. Lebensjahr
- 22,80 € für den neuen Personalausweis für Personen bis zum 24. Lebensjahr
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Das sollten Sie wissen:
- Die Ausstellung beim Bundeszentralregister beträgt ca. 6 - 10 Tage
- Bei der Belegart "0" muss die Adresse und der Verwendungszweck der betreffenden Behörde angegeben werden.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Empfängeradresse (falls das Führungszeugnis einer Behörde vorgelegt werden soll)
- Für erweiterte Führungszeugnisse benötigen wir ein Schreiben der anfordernden Stelle
Persönliches Erscheinen:
- Erforderlich. Vertretung durch Vollmacht ist nicht möglich!
Gebühren / Kosten:
13,00 €
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
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Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Das sollten Sie wissen:
Für Erwachsene und eventuell Kinder bei Auslandsreisen in passpflichtige Länder wird ein Reisepass ausgestellt. Die Ausfertigung beträgt ca. 3 - 4 Wochen. Falls kurzfristig ein Reisepass benötigt wird, beantragen Sie einen Expressreisepass, der innerhalb von 3 - 4 Werktagen zur Verfügung steht. Die Gültigkeit beträgt bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre und ab dem 24. Lebensjahr 10 Jahre. Bei Abholung des neuen Reisepasses ist der abgelaufene oder ungültige Reisepass mitzubringen. Die Kosten werden bei Antragstellung fällig. Es werden bei Antragstellung Fingerabdrücke über einen Fingerabdruckscanner abgenommen.
Notwendige Unterlagen:
- bisheriger Reisepass
- ein biometrisches Passbild neueren Datums. Bitte beachten Sie die Hinweise der Bundesdruckerei zum Passbild
- für die Ausstellung eines weiteren Passes (z. B. aus beruflichen Gründen) ist ein schriftlicher Antrag mit Begründung und eventuell ein entsprechender Nachweis erforderlich
- Bei Ausstellung für Kinder unter 18 Jahren sind die Unterschriften beider Erziehungsberechtigten erforderlich. Hierzu kann das Formular "Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter" genutzt werden.
Persönliches Erscheinen:
- Erforderlich
Gebühren / Kosten:
- 37,50 € (bis zum 24. Lebensjahr)
- 70,00 € (ab dem 24. Lebensjahr)
- 69,50 € (bis zum 24. Lebensjahr als Express)
- 102,00 € (ab dem 24. Lebensjahr als Express)
- 59,50 € (bis zum 24. Lebensjahr mit 48 Seiten)
- 92,00 € (ab dem 24. Lebensjahr mit 48 Seiten)
- 91,50 € (bis zum 24. Lebensjahr mit 48 Seiten und als Express)
- 124,00 € (ab dem 24. Lebensjahr mit 48 Seiten und als Express)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Dokumente
Das sollten Sie wissen:
Für Privatpersonen, die aus unterschiedlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, ist ab dem 01. April 2005 nicht mehr die Sozialbehörde, sondern die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln zuständig.
Antragsformulare sind im Bürgerbüro der Stadt Lich ausgelegt.
Der ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen an die GEZ zu senden. Eine Beglaubigung oder Vorlage der Unterlagen im Bürgerbüro ist nicht mehr erforderlich. Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Notwendige Unterlagen:
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag ausgesprochen. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Dem Antrag muss der Leistungsbescheid / Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden. Eine detaillierte Liste der je nach Befreiungskriterium beizulegenden Unterlagen finden Sie unter www.gez.de.
Persönliches Erscheinen:
Nicht Erforderlich
Gebühren / Kosten:
Gebührenfrei
Rechtliche Grundlagen:
Achter Rundfunkgebührensstaatsvertrag
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
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Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Das sollten Sie wissen:
Wenn Sie nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen aus dem Melderegister nicht weitergegeben werden, können Sie in folgenden Fällen eine Übermittlungssperre ohne Begründung einrichten lassen.
Folgende Sperren sind möglich:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Gehören Familienangehörige unterschiedlichen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann dieser Personenkreis die Weitergabe von Daten an die jeweils andere Religionsgesellschaft sperren lassen. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden. - Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 i.V. m. § 50 Abs, 2 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. - Parteien (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. , Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen. - Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen. - Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)
Der Betroffene hat das Recht, der Datenübermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Die Meldebehörden übermitteln zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Notwendige Unterlagen:
Falls Sie eine Sperre persönlich im Bürgerbüro beantragen möchten, bitten wir Sie, Ihren Personalausweis / Reisepass oder ein sonstiges Ausweisdokument vorzulegen.
Persönliches Erscheinen:
Persönliches Erscheinen ist nicht notwendig.
Sie können den Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre mit Begründung per Post auch an das Bürgerbüro senden.
Gebühren / Kosten:
Gebührenfrei
Rechtliche Grundlagen:
Bundesmeldegesetz
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Dokumente
Das sollten Sie wissen:
Ein Untersuchungsberechtigungsschein wird für die ärztliche Untersuchung von Berufsanfängern, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (Erstuntersuchung und evtl. Nachuntersuchung) benötigt.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Persönliches Erscheinen:
Erforderlich, oder Vorsprache eines Erziehungsberechtigten
Gebühren / Kosten:
Gebührenfrei
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Raab
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Das sollten Sie wissen:
Die Stadt Lich vermietet einige Ihrer öffentlichen Einrichtungen:
- 5 Dorfgemeinschaftshäuser (Eberstadt, Bettenhausen, Birklar, Ober-Bessingen und Nieder-Bessingen)
- 1 Bürgerhaus (Lich)
- 1 Volkshalle (Langsdorf)
- 1 Sport- und Kulturhalle (Muschenheim)
- 1 Kommunikationszentrum (Muschenheim)
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Persönliches Erscheinen:
- Nicht Erforderlich, eine telefonische Anfrage ist möglich
Gebühren / Kosten:
Ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen sowie bei Hochzeiten und privaten Familienfeiern bis zum 40. Geburtstag, ist die Zahlung einer Kaution in Höhe von 1000,- € erforderlich. Weitere Informationen zu den einzelnen Mietpreisen können Sie im Bürgerbüro erfragen.
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Fay-Düringer
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Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
E-Mail: buergerbuero(@)lich.de
Frau Hanitsch
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 117
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Frau Raab
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Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 118
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Dazu benötigen Sie:
- 1 aktuelles biometrisches Passbild
- bisheriger (alter) Personalausweis, Reisepass bzw. Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- bei Beantragung ist ein persönliches Erscheinen erforderlich
Das sollen Sie wissen:
- Die Gültigkeit beträgt 3 Monate
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird der vorläufige Personalausweis sofort ausgestellt..
- Die Kosten werden bei Antragstellung fällig
- Bei Kindern unter 16 Jahren sind die Unterschriften beider Erziehungsberechtigten erforderlich. Hierzu kann das Formular "Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter" genutzt werden.
Persönliches Erscheinen:
Erforderlich
Gebühren / Kosten:
10,00 €
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
Sachgebiet: Bürgerbüro (Amt Bürgerbüro)
Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 119
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Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
Telefon: 06404 / 806 - 116
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Frau Raab
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Zimmer-Nr.: Kirchenplatz 12
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Dokumente
Dazu benötigen Sie:
- 1 aktuelles biometrisches Passbild
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei Beantragung ist ein persönliches Erscheinen erforderlich
Das kostet:
- 26,00 €
Das müssen Sie beachten:
- Die Gültigkeit beträgt 1 Jahr.
- Der Reisepass wird sofort im Bürgerbüro ausgestellt.
- Bei Abholung des vorläufigen Reisepasses ist der abgelaufene oder ungültige Reisepass mitzubringen.
- Die Kosten werden bei Antragstellung fällig.
- Bei Kindern unter 18 Jahren sind die Unterschriften beider Erziehungsberechtigten erforderlich.
Hierfür können Sie das Formular "Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter " nutzen:
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
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Dokumente
Das sollten Sie wissen:
- Anmeldung: bei einem Zuzug nach Lich aus einer anderen Gemeinde
- Abmeldung: bei einem Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung
- Ummeldung: bei einem Umzug innerhalb von Lich
- Wohnsitzwechsel: Die Licher Nebenwohnung wird zur Hauptwohnung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich laut § 17 des Bundesmeldegesetzes innerhalb zwei Wochen An,- bzw. Umzumelden.
Notwendige Unterlagen:
- gültiger Personalausweis / Reisepass, ggf. Kinderreisepass oder Geburtsurkunde der Kinder
- Wohnungsgeberbestätigung (der Mietvertrag reicht nicht aus) oder bei Eigentum einen entsprechenden Nachweis (Kaufvertrag / Grundbuchauszug etc.)
- Bei Auszug eines minderjährigen Kindes aus der gemeinsamen elterlichen Wohnung ist das Formular "Einverstäniserklärung Umzug des Kindes" vorzulegen
Persönliches Erscheinen:
Erforderlich. Bei Familien genügt die Vorsprache eines volljährigen Familienmitgliedes mit sämtlichen Ausweisen.
Gebühren / Kosten:
1,- € pro Person
Rechtliche Grundlagen:
Bundesmeldegesetz
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
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Dokumente
Ordnungsangelegenheiten
Zuständiges Amt
Ordnungsamt
Zimmer-Nr.: 108, 112, 113
Telefon: 06404 / 806-150
E-Mail: ordnungsamt(@)lich.de
Zuständiges Amt
Ordnungsamt
Zimmer-Nr.: 108, 112, 113
Telefon: 06404 / 806-150
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Zuständiges Amt
Ordnungsamt
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Ordnungsamt
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Ordnungsamt
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Ordnungsamt
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Ordnungsamt
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Sonstiges
Zuständige Ämter bzw. Mitarbeiter
Ordnungsamt
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Dokumente
Technik
Zuständigkeit:
Zuständigkeit:
Tierhaltung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Arnold
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Verwaltung
Zuständigkeit:
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