Waschbär
Leitfaden zum Umgang mit Waschbären als invasive Art
Hintergrund
Der Waschbär (Procyon lotor) ist eine invasive Art, die nach EU-Verordnung als eine Gefahr für die heimische Biodiversität und die ökologische Stabilität gilt. Ursprünglich aus Nordamerika stammend, hat sich der Waschbär seit seiner Einführung nach Europa in vielen Regionen Deutschlands stark unkontrolliert verbreitet. Durch seine hohe Anpassungsfähigkeit sowie seine generalistische Nahrungssuche als Allesfresser, ist er besonders im städtischen und halbstädtischen Raum zunehmend für Konflikte mit Menschen und Umwelt verantwortlich. Von Gebäudeschäden über Belästigungen durch seine nächtlichen Aktivitäten, sowie aber auch die Verdrängung heimischer Arten und in das Stören des Gleichgewichts der Nahrungskette.
Aktuelle Rechtslage
Waschbären unterliegen dem Jagdrecht und sind grundsätzlich ganzjährig jagdbar. Allerdings gelten dafür bestimmte gesetzliche Einschränkungen:
Während der Schonzeit vom 1. März bis 31. Juli ist die Bejagung von Waschbären untersagt. Nach § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) dürfen Elterntiere während der Setz- und Brutzeit nicht bejagt werden, solange sie noch Nachwuchs führen. Darüber hinaus ist die Jagd nur in ausgewiesenen Jagdbezirken erlaubt. In befriedeten Bezirken, also innerhalb von Wohnsiedlungen und Städten, findet keine Jagd statt. Es kann jedoch ein Antrag auf eine Schießerlaubnis bei der Waffenbehörde beantragt werden, gemäß § 10 Abs. 5 WaffG.
Gemäß § 4 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darf ein Wirbeltier nur getötet werden, wenn derjenige, der die Tötung vornimmt, über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Das gilt auch für das Fangen mit Lebendfallen. Nur geschulte Personen mit der Teilnahme an anerkannten Fangjagdlehrgängen dürfen Lebendfallen aufstellen (§ 19 Abs. 2 Hessisches Jagdgesetz). Dabei ist ausschließlich der Einsatz von Lebendfallen zulässig. Ein Wiederaussetzen von gefangenen Waschbären in die freie Natur ist nach geltendem EU-Recht strikt untersagt.
Praktische Handlungsoptionen für Kommunen
Als erste und niederschwellige Maßnahme sollte auf Vergrämung gesetzt werden. Futterquellen sollten nicht offen zugänglich sein und Haushaltsabfälle sollten in verschlossenen Behältern entsorgt werden. Außerdem ist es ratsam, Komposthaufen abzudecken und Tierfutter nur im Haus zu verfüttern. Zugänge zu Dachböden, Scheunen oder Nebengebäuden sollten bestmöglich verschlossen werden. Das Ziel sollte es sein, dem Waschbären den potenziellen Lebensraum möglichst unattraktiv zu gestalten.
Das Fangen von Waschbären ist nur mit behördlicher Erlaubnis und unter den vorher besprochenen Voraussetzungen möglich. Die Verwendung von Lebendfallen ist erlaubt, wenn diese tierschutzkonform eingesetzt werden und der Anwender eine entsprechende Schulung vorweisen kann. Eine Wiederfreilassung gefangener Tiere ist gesetzlich untersagt. Stattdessen müssen die Tiere entweder getötet oder in eine Auffangstation überführt werden.
In der Regel ist die Option der Abgabe an Auffangstationen jedoch stark begrenzt, da in vielen Fällen diese Einrichtungen schon bereits überfüllt sind. Aus diesem Grund bitte im Vorfeld abklären, ob bei geplantem Fang eine Überführung überhaupt möglich ist.
Empfehlung zur Umsetzung im Ortsgebiet
Da geschlossene Ortschaften in der Regel befriedete Bezirke darstellen, ist eine reguläre Jagd auch durch einen geeigneten Jäger nicht ohne weiteres möglich. In diesen Fällen muss eine Schießerlaubnis bei der Waffenbehörde beantragt werden.
Ansprechpartner & Zuständigkeiten
Für Bürgeranfragen, Meldungen oder Anträge im Zusammenhang mit Waschbärvorkommen im Gemeindegebiet steht die folgende Stelle zur Verfügung:
Jagdbehörde Landkreis Gießen |
Aufsichts- und Ordnungswesen |
Bachweg 9, 35398 Gießen |
wjf@lgki.de |
0641 9390 2233 (Sprechzeiten unter dem folgenden Link) |
Fazit
Die Regulierung der Waschbärpopulation im Stadtgebiet ist eine komplexe Aufgabe, die sorgfältig und unter Beachtung der genannten gesetzlichen Vorgaben erfolgen muss. Maßnahmen auf privaten Grundstücken, wie Vergrämung oder Fang, liegen in der Verantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer. Die Stadtverwaltung selbst führt keine Maßnahmen auf Privatgrundstücken durch, bietet aber allgemeine Informationen an und unterstützt bei Bedarf bei der Vermittlung entsprechender Ansprechpartner.
