Grundsätze zum Umgang mit Bienen-, Wespen- und Hornissennestern
Allgemeine Einordnung
Im Siedlungsbereich können in den Sommermonaten Nester staatenbildender Insekten in Gebäuden, Gärten oder Nebenanlagen auftreten. Hierzu zählen insbesondere Bienen, Hummeln, Wespen und Hornissen.
Diese Arten erfüllen wichtige ökologische Funktionen, insbesondere als Bestäuber sowie als Bestandteil natürlicher Nahrungsketten. Konflikte entstehen in der Regel durch die räumliche Nähe zu menschlichen Nutzungen.
Rechtlicher Rahmen
Wildlebende Insekten unterliegen den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Grundsätzlich gilt:
- Wildlebende Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage beeinträchtigt oder entfernt werden.
- Eingriffe an Nestern sind nur im Einzelfall und bei entsprechender fachlicher Begründung zulässig.
Verstöße gegen diese Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden und zu empfindlichen Bußgeldern führen.
Artenschutz und Einordnung
Die im Siedlungsbereich vorkommenden staatenbildenden Insekten (insbesondere Bienen, Hummeln, Hornissen und Wespen) unterliegen dem gesetzlichen Schutz wildlebender Tiere. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich der Schutzintensität sowie der Möglichkeiten einer Einzelfallbewertung bei Konflikten.
Die heimische Hornisse sowie Bienen, Wespen und Hummeln sind besonders geschützt.Maßnahmen an Nestern sind in der Regel ausgeschlossen und bedürfen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung durch die zuständige Naturschutzbehörde.
Häufig vorkommende Wespenarten, wie die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe, unterliegen „nur” dem allgemeinen Artenschutz. Maßnahmen sind ausschließlich bei nachgewiesener konkreter Gefährdungslage, einer sauber und fachlicher Begründung zulässig.
Fachliche Artbestimmung als Grundlage
Die Durchführung von Maßnahmen an Insektennestern setzt zwingend eine hinreichende fachliche Artbestimmung voraus.
Diese ist durch sachkundige Personen vorzunehmen. Hierzu zählen insbesondere fachlich qualifizierte Schädlingsbekämpfer oder zuständige Fachstellen. Bei besonders geschützten Arten kann zusätzlich die zuständige Naturschutzbehörde einzubeziehen sein.
Eine eigenständige Einschätzung durch Laien ist für artenschutzrechtliche Entscheidungen nicht ausreichend. Bei Unsicherheiten ist vor einem Eingriff eine fachliche Klärung sicherzustellen.
Umgang mit Nestern
Grundsätzlich gilt:
- Nester dürfen nicht eigenmächtig entfernt oder zerstört werden.
- Eine eigenständige Bekämpfung ist rechtlich unzulässig und kann bußgeld- oder strafbewehrt sein.
- In vielen Fällen ist ein Abwarten bis zum natürlichen Ende der Brutperiode möglich.
Eine Entfernung oder Umsiedlung ist ausschließlich bei nachgewiesener Notwendigkeit und durch fachkundige Personen im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben zulässig.
Vorgehen bei Konflikten
Bei Nestern im unmittelbaren Wohn- oder Aufenthaltsbereich ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Maßgeblich sind insbesondere:
- Lage des Nestes
- konkrete Gefährdungslage
- Nutzungsintensität des Umfelds
- fachliche Artbestimmung
Maßnahmen erfolgen ausschließlich nach fachlicher Bewertung und unter Berücksichtigung des Artenschutzes.
Hinweise zur Asiatischen Hornisse
Für Sichtungen oder Nester der Asiatischen Hornisse gelten gesonderte Melde- und Bewertungsverfahren. Diese sind im kommunalen Leitfaden „Asiatische Hornisse“ dargestellt.
Fazit
Insektennester im Siedlungsbereich sind Teil natürlicher Lebenszyklen und erfüllen wichtige ökologische Funktionen. Der Umgang erfordert zwingend eine fachliche Artbestimmung sowie eine Einzelfallbewertung unter Beachtung des Artenschutzrechts und der konkreten örtlichen Gefahrenlage. Eine eigenmächtige Entfernung ist in der Regel unzulässig und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

