Bauturbo

Grundsatzbeschluss der Stadt Lich zum Umgang mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung – „Bauturbo“


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich hat am 09.09.2026 die Zuständigkeitszuordnung gemäß §36a BauGB wie folgt festgelegt:

· Die Zustimmung zu Verfahren nach § 31 (3) BauGB sowie nach § 34 (3b) BauGB werden durch den Magistrat der Stadt Lich erteilt.

· Die Zustimmung zum Verfahren nach § 246e BauGB werden durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich erteilt.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich hat am 09.09.2026 die Anwendung sog. Leitlinien („Leitplanken“) bei den einzelnen Anfragen nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung – „Bauturbo“ beschlossen.

Diese dienen als Orientierung für die Verwaltung und politischen Gremien bei der Bewertung entsprechender Vorhaben und sollen dazu beitragen, Entscheidungen transparent, konsistent und unter Berücksichtigung der örtlichen Entwicklungsziele zu treffen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Unterlagen:

Leitlinien der Stadt Lich -Bauturbo.pdf